Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemeines

1.1.    Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Zaugg AG Rohrbach richten sich  vorab nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage für sämtliche mit der Zaugg AG Rohrbach abgewickelten Aufträge. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter sind deshalb nur dann gültig, wenn und soweit diese von der Zaugg AG Rohrbach ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollte der Auftraggeber mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die Zaugg AG Rohrbach unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruchs behält sich die Zaugg AG Rohrbach vor, ihr Angebot zurückzuziehen, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die Zaugg AG Rohrbach ableiten kann. Dem formularmässigen Hinweis eines Auftraggebers auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht die Zaugg AG Rohrbach hiermit ausdrücklich.

1.2.    Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck dennoch erreicht wird.

1.3.    Die Zaugg AG Rohrbach ist berechtigt, elektronische Hilfsmittel einzusetzen, um den Standort der Arbeitsmittel zu orten und Betriebszeiten aufzuzeichnen.

2.    Vertragsgegenstand

2.1.    Gegenstand des Vertrages können die Ausführung von Kranarbeiten unter Verwendung von Fahrzeugkranen, die Erbringung von Transportdienstleistungen, die Miete von Arbeitsbühnen, die Miete von Bodenschutzsystem und/oder das Zügeln bzw. Verschieben von Einrichtungen, Anlagen oder Maschinen sein. Hierzu stellt die Zaugg AG Rohrbach dem Auftraggeber oder Dritten die geeigneten Arbeitsmittel einschliesslich der fachkundigen Bedienung oder Instruktion nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

2.2.    Vor der Ausführung eines Auftrages hat der Auftraggeber der Zaugg AG Rohrbach sämtliche sachdienlichen Angaben und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen dabei die in der Folge aufgeführten Mitwirkungspflichten. Um diese ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber eine verantwortliche Person abzustellen, die sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt.

3.    Pflichten der Zaugg AG Rohrbach

3.1.    Die Zaugg AG Rohrbach verpflichtet sich, für die Ausführung des Auftrages die geeigneten Arbeitsmittel und das notwendige Fachpersonal auf den vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Die Zaugg AG Rohrbach führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der erforderlichen Sorgfalt aus.

3.2.    Die Zaugg AG Rohrbach setzt insbesondere bei Kranarbeiten Fachpersonal nach Massgabe der schweizerischen Kranverordnung ein.

4.    Pflichten des Auftraggebers bei Kranarbeiten

4.1.    Grundsätzliches: Der Auftraggeber bzw. die von ihr bestimmte verantwortliche Person ist verpflichtet, alles Erforderliche vorzukehren, damit die Aufträge sicher und unfallfrei durchgeführt werden können. Er ist zudem zur Mithilfe bei den  Kranarbeiten verpflichtet. Werden dem Kranführer Arbeiten zugemutet, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet werden kann, kann der Kranführer die Arbeit sofort und ohne Folgen für die Zaugg AG Rohrbach einstellen. Das Heben von Personen mit dem Fahrzeugkran ist mit oder ohne Last verboten; Ausnahmen können nur bei Vorliegen einer vorgängig bei der SUVA eingeholten Bewilligung gemacht werden. Wünscht der Auftraggeber die Verantwortung während des Kraneinsatzes an die Zaugg AG Rohrbach zu übertragen, so ist spätestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die gegenseitigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten genau festlegt. In diesem Fall stellen wir einen Einsatzleiter gegen Verrechnung zur Verfügung.

4.2.    Zufahrt zum Einsatzort: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrtstrasse sowie der Standplatz durch den Fahrzeugkran gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Fahrzeugkrane sind grosse und schwere Arbeitsmaschinen. Daher ist auf eine genügende Tragfähigkeit, Strassen- und Bodenbelastbarkeit (z.B. bei Brücken, Unterkellerungen, Schächten, Gruben, Tiefgaragen usw.) besonders zu achten. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind der Zaugg AG Rohrbach vor Auftragsausführung mitzuteilen. Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien usw. ausgeführt werden, ist dies der Zaugg AG Rohrbach speziell und frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (Abschalten von Strom, Kontaktaufnahme mit den Betreibern usw.).

4.3.    Standplatz: Während dem Kraneinsatz muss für den Fahrzeugkran genügend freier Platz (Drehbereich des Krans beachten) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter der schwebenden Last aufhalten, allenfalls ist der Aktionsbereich durch den Auftraggeber mit geeigneten Mitteln abzusperren.

4.4.    Notwendige Angaben: Der Auftraggeber beschafft die notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) des zu hebenden Gutes (Hebegut) und teilt diese der Zaugg AG Rohrbach oder dem Kranführer rechtzeitig mit. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit dieser Angaben allein verantwortlich.

4.5.    Bereitstellung Hebegut: Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung des Hebegutes verantwortlich. Das Hebegut muss so beschaffen sein, dass ein schad- und gefahrloses Manipulieren möglich ist; insbesondere muss es über sichere und der Traglast entsprechende Anschlagpunkte verfügen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass beim Hebegut alle beweglichen Teile fixiert und alle Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind.

4.6.    Anschlagmittel: Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die nicht durch die Zaugg AG Rohrbach zur Verfügung gestellten Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur SUVA-geprüfte und intakte Anschlagmittel, welche die notwendige Tragfähigkeit für das Hebegut aufweisen.

4.7.    Wertdeklaration: Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Zaugg AG Rohrbach bei hochwertigen Hebegütern (Maschinen, Apparaten, Anlagen, Computern, usw.) schon bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Wert (Zeitwert) bekannt zu geben.

5.    Pflichten des Auftraggebers bei Transportdienstleistungen

5.1.    Notwendige Angaben: Der Auftraggeber beschafft die notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) des Transportgutes und teilt diese der Zaugg AG Rohrbach rechtzeitig mit. Ferner hat der Auftraggeber der Zaugg AG Rohrbach die gemäß OR Art. 441 vorgesehenen Angaben, besondere Eigenschaften und Behandlungen des Transportgutes sowie notwendige Fachkenntnisse über das Transport schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit dieser Angaben allein verantwortlich.

5.2.    Bereitstellung Transportgut: Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung des Transportgutes verantwortlich. Das Transportgut muss so beschaffen sein, dass ein schad- und gefahrloser Transport möglich ist. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass beim Transportgut alle beweglichen Teile fixiert und alle Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind.

5.3.    Auf- und Ablad: Der Auf- und Ablad sowie die Montage und Demontage des Transportgutes sind Sache des Versenders bzw. des Empfängers und in dem durch die Zaugg AG Rohrbach übernommenen Transportauftrag nicht eingeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen sind schriftlich zu vereinbaren.

5.4.    Wertdeklaration: Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Zaugg AG Rohrbach bei hochwertigen Transportgütern (Maschinen, Apparaten, Anlagen, Computern, usw.) schon bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Wert (Zeitwert) bekannt zu geben.

6.    Pflichten des Auftraggebers bei der Miete von Arbeitsbühnen

6.1.    Verwendung: Die Arbeitsbühnen sind gemäss Instruktionen der Zaugg AG Rohrbach zu verwenden und dienen ausschliesslich der vertikalen und horizontalen Beförderung von Personen. Ausdrücklich untersagt sind,

•    dass Heben von Lasten
•    dass Festbinden des Korbes
•    dass Verlassen des Korbes in der Höhe
•    dass Sandstrahlen oder Arbeiten mit Spritzbeton

Bei speziellen Anwendungen, wie Maler-, Schweiss- oder Reinigungsarbeiten mit säurehaltigen Lösungen muss die Arbeitsbühne zum Schutz abgedeckt werden. Allfällige daraus resultierende Reinigungs- und Instandstellungskosten werden in Rechnung gestellt.

6.2.    Informationspflicht. Bei Verschiebung der Arbeitsbühne von einer Baustelle zur anderen ist die Zaugg AG Rohrbach sofort schriftlich zu orientieren.

6.3.    Untermiete: Der Auftraggeber ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Arbeitsbühnen einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Auftrag abzutreten. Die Untermiete ist strikte untersagt.

6.4.    Wartung, Reinigung: Die Betriebs- und Wartungsvorschriften der Zaugg AG Rohrbach sind strikte einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Wasserstand der Batterie und bei Verbrennungsmotoren den Ölstand wöchentlich zu kontrollieren. Unnötige Verschmutzungen der Arbeitsbühnen sind zu vermeiden.

7.    Pflichten des Auftraggebers bei der Miete von Bodenschutzsysteme

7.1.    Verwendung: Das Bodenschutzsystem ist gemäss Instruktionen der Zaugg AG Rohrbach zu verwenden.

7.2.    Einsatzort: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrtstrasse sowie der Standplatz gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Abklärungen bezüglich Tragfähigkeit und Bodenbelastbarkeit liegen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

8.    Mietdauer

8.1.    Arbeitsbühnen: Die Miete beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet 24 Stunden nach der telefonischen oder schriftlichen Abmeldung durch den Auftraggeber. Der erste und der letzte Tag der Miete werden als ganze Tage abgerechnet. Auftragsänderungen und Mietunterbrüche sind der Zaugg AG Rohrbach mindestens 24 Stunden im Voraus bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die Tage als Miettage gewertet und entsprechend abgerechnet.

8.2.    Bodenschutzsystem: Die Miete beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet 72 Stunden nach der telefonischen oder schriftlichen Abmeldung durch den Auftraggeber. Der erste und der letzte Tage der Miete werden als ganze Tage abgerechnet. Auftragsänderungen sind der Zaugg AG Rohrbach mindestens 72 Stunden im Voraus bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die Tage als Miettage gewertet und entsprechend abgerechnet.

9.    Rechnungsstellung

9.1.    Falls nicht anders vereinbart, werden die von der Zaugg AG Rohrbach erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Gibt der Auftraggeber die Anweisung, die erbrachten Leistungen einem Dritten in Rechnung zu stellen, so haftet der Auftraggeber bei Nichtbezahlung.

9.2.    Sämtliche Preise verstehen sich rein netto exkl. MwSt., ohne Skonto und zahlbar innert 30 Tagen. Ungerechtfertige Skontoabzüge werden nach belastet.

9.3.    Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss Offerte bzw. Auftragsbestätigung oder, wo eine solche fehlt, nach Massgabe der jeweils gültigen Preislisten der Zaugg AG Rohrbach.

9.4.    Der Transport von Gegengewicht (Ballast) wird als zusätzlicher Aufwand verrechnet.

9.5.    Sämtliche Zusatzkosten für Bewilligungen, Polizei- oder Privatbegleitungen, Treibstoffzuschläge, Versicherungen, Samstags- und Sonntagszuschläge, zusätzliches Bedienpersonal, Wartezeiten, Zusatz- und Leerfahrten sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen und gesetzlichen Vorschriften entstehen (z.B. LSVA, MwSt, usw.), werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

9.6.    Die Gewährung von Wartezeitrabatten erfolgt erst, wenn der Einsatz mehr als 9 Stunden dauert und die ununterbrochene Wartezeit ohne Last am Haken mindestens 2 Stunden beträgt.

9.7.    Pro Auftrag wird mindestens 1 Stunde bei Kranarbeiten und Transportdienstleistungen bzw. 1 Tag bei Arbeitsbühnen und Bodenschutzsystemen in Rechnung gestellt.

9.8.    Miete Arbeitsbühnen: Die Tagesmiete versteht sich für einen einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag, Sonntag und Feiertage. Mehrschichtiger Betrieb sowie Wochenend- und Feiertagseinsätze werden zusätzlich verrechnet und sind der Zaugg AG Rohrbach im Voraus unaufgefordert zu melden. In der vereinbarten Miete sind die Transport- und Treibstoffkosten sowie eine allfällige Reinigung nicht inbegriffen.

9.9.    Miete Bodenschutzsystem: Die Tagesmiete wird für jeden Einsatztag voll berechnet. Eine Arbeitswoche entspricht 7 Tagen. Für Wochenende und Feiertage werden keine Mietreduktionen gewährt. In der vereinbarten Miete sind die Transportkosten sowie eine allfällige Reinigung nicht inbegriffen.

9.10.    Die Zaugg AG Rohrbach ist berechtigt, bei grösseren und längerfristigen Aufträgen Teil- oder Zwischenabrechnungen zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist die Zaugg AG Rohrbach berechtigt, ihre Arbeiten einzustellen bzw. Arbeitsbühnen und Bodenschutzsysteme ohne Vorankündigung abzutransportieren.

10.    Beanstandungen

10.1.    Äusserlich erkennbare Schäden am Hebe- bzw. Transportgut sind sofort und in Anwesenheit des Fachpersonals der Zaugg AG Rohrbach schriftlich auf dem Arbeitsrapport und unter genauer Beschreibung der Beschädigung zu vermerken. Dasselbe gilt für anderweitige Beanstandungen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich anzuzeigen.

11.    Haftung des Auftraggebers

11.1.    Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die von ihm eingesetzten oder beigezogenen Hilfspersonen, insbesondere für sämtliche Folgen und Schäden aufgrund:

•    falscher oder unvollständiger Angaben über das Hebe- bzw. Transportgut;
•    falscher oder unvollständiger Angaben über die Tragfähigkeit der zu befahrenden Flächen;
•    unzureichender Verpackung des Hebe- bzw. Transportgutes;
•    unzureichender Anschlagpunkte am Hebe- bzw. Transport;
•    wetterbedingter Unterbrüche;
•    der Zurverfügungstellung unzureichender Anschlagmittel und
•    fehlender oder unzureichender Bewilligungen.

11.2.    Bodenschutzsystem: Der Auftraggeber haftet für Schäden an Bodenschutzplatten bis maximal CHF 3'000.00 pro Platte.

12.    Haftung der Zaugg AG Rohrbach

12.1.    Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen haftet die Zaugg AG Rohrbach nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet damit nicht, wenn sie nachweist, dass sie all nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

12.2.    Der Schadenersatz gemäss Ziffer 12.1 ist jedoch auf maximal CHF 250'000.00 pro Schadenereignis begrenzt.

12.3.    Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Arbeitsmittels. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Hebe- bzw. Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.

12.4.    Von uns übernommene Aufträge über die Beförderung von Gütern, Kranarbeiten sowie Fuhr- und Schwertransporte sind Frachtverträge im Sinne des HGB.

13.    Versicherungen

13.1.    Haken-, Transportversicherung: Die Zaugg AG Rohrbach empfiehlt generell, aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Hebe- und Transportgütern, den Abschluss einer Transportversicherung. Eine Versicherungsdeckung ist in allen Schadenfällen wichtig, bei denen die Zaugg AG Rohrbach nicht haftet. Die Haftung der Zaugg AG Rohrbach entfällt a) wenn sie kein Verschulden trifft und b) für alle Schäden, welche die Haftungshöchstgrenze von CHF 250'000.00 übersteigen. Eine Transportversicherung kann durch die Zaugg AG Rohrbach auf Antrag und Rechnung des Auftraggebers vermittelt bzw. eingedeckt werden, sofern ein entsprechender Auftrag vom Kunden schriftlich und vor Beginn der Arbeiten erteilt wird.

13.2.    Maschinenkaskoversicherung Arbeitsbühnen: Die Arbeitsbühnen der Zaugg AG Rohrbach sind versichert. Dem Auftraggeber werden dafür CHF 10.00 pro Tag und Arbeitsbühne separat in Rechnung gestellt. Im Schadenfall trägt der Auftraggeber einen Selbstbehalt von maximal CHF 1'000.00. Kann der Auftraggeber den Nachweis erbringen, dass er eine entsprechende Versicherung selber angeschlossen hat, wird die Versicherungsprämie hinfällig.

14.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1.    Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.

14.2.    Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch diejenigen, welche die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, sind stets, aber nicht ausschliesslich die Gerichte am Sitz der Zaugg AG Rohrbach zuständig. Die Zaugg AG Rohrbach ist es daher unbenommen, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder zu belangen.